Allgemeine Geschäftsbedingungen (Rev01, 11/10)
1 Vorbemerkung
Für das Zertifizierungsverfahren gelten die Verfahren und Erläuterungen zur Durchführung von Audits und die Kostenordnung der AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern deren Gültigkeit ausdrücklich zugestimmt wurde.
2 Zertifikatserteilung
2.1 Geltungsbereich
Mit dem Zertifikat bescheinigt die AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH die Übereinstimmung des begutachteten Qualitätsmanagementsystems mit dem vom Auftraggeber gewählten Darlegungsmodell für Qualitätssicherungssysteme und der ihr verbundenen Bereiche nach anerkannten Normen und Standards der jeweiligen Systemgeber. Dieses Zertifikat gilt nur für die Unternehmensbereiche bzw. Standorte, in denen die Einführung des QM-Systems nachgewiesen wurde.
2.2 Gültigkeit
Die mit dem Geltungsbereich verbundene Wirkung des Zertifikates und damit im Zusammenhang stehenden Rechte des Auftraggebers erlangen erst mit Übergabe des Zertifikates ihre Gültigkeit.
3 Gültigkeitsende des Zertifikates
Die Gültigkeit des Zertifikats endet nach der durch den Systemgeber vorgegebenen Laufzeit, durch Kündigung des Auftraggebers oder durch Entzug/Annullierung seitens der AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH.
3.1 Kündigung des Auftraggebers
Mit Wirksamwerden der Kündigung des Auftraggebers endet die Gültigkeit des Zertifikats.
3.2 Entzug durch die AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH:
Der Entzug des Zertifikats erfolgt innerhalb der jeweiligen Geltungsdauer nach den Vorgaben der Systemgeber wenn die Grundlagen und Voraussetzungen für das Zertifikat durch den Auftraggeber nicht mehr gewährleistet sind.
3.3 Annullierung durch die AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH
Eine Annullierung des Zertifikats erfolgt, wenn nach Zertifikatserteilung über den Auftraggeber Tatsachen bekannt werden, die den Zertifizierungsgrundsätzen der vorliegenden Zertifizierungsordung widersprechen.
3.4 Entscheidung über Zertifikatsbeendigung
Über den Entzug oder die Annullierung eines Zertifikates entscheidet der Leiter der Zertifizierungsstelle AGRIZERT.
3.5 Verwendungsverbot der Zertifikatsurkunde
Bei Gültigkeitsende des Zertifikates ist die Zertifikatsurkunde vom Auftraggeber nicht weiter zu verwenden. Sofern der Auftraggeber in der von der Zertifizierungsstelle AGRIZERT geführten Liste veröffentlicht ist, wird er mit Erlöschen der Voraussetzungen aus der Liste gestrichen.
4 Kosten der Zertifizierung
4.1 Kostenrahmen
Die von der AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH erbrachten Dienstleistungen werden nach näherer Maßgabe der jeweils aktuellen Kostenordnung vor Zertifikatsübergabe gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet.
4.2 Zahlungsmodalitäten
Der Auftraggeber hat sämtliche Zahlungen nach den vorerwähnten Regelungen spätestens vier Wochen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu leisten. Der Zertifizierungsstelle bleibt vorbehalten, sämtliche erbrachten Teilleistungen am Schluss des Verfahrens in einer Abschlussrechnung gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bei späterer Zahlung wird für den offenen Rechnungsbetrag der jeweils gültige Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 2% p.a. für den Zeitraum zwischen Fälligkeit der Zahlung und Geldeingang in Rechnung gestellt.
Die AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH ist berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung durch den Auftraggeber von der Übergabe des Zertifikates an den Auftraggeber abzusehen.
Leistet der Auftraggeber trotz Erinnerung und Mahnung nach Fälligkeit gegenüber der AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH keinen Kostenausgleich, ist AGRIZERT zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen muss der Auftraggeber ungeachtet der evtl. Kündigung des Vertragsverhältnisses durch AGRIZERT bezahlen.
Etwaige Einwendungen zu den Rechnungen der AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich begründet AGRIZERT mitzuteilen.
5 Gestaltungsrechte der Vertragspartner
5.1 AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH
Die AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein solcher Grund kann z.B. in der Vortäuschung falscher Sachverhalte durch den Auftraggeber während des laufenden Zertifizierungsverfahrens bestehen. Die Kündigung erfolgt in Form eines Einschreibens gegen Rückschein.
5.2 Auftraggeber
5.2.1 Ablehnung eines Auditors
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen ihm benannten Auditor bis spätestens innerhalb einer Woche nach erfolgter Benennung abzulehnen. Nach einmaliger Ablehnung eines Auditors kann der Auftraggeber einen ihm ersatzweise benannten Auditor ebenfalls ablehnen, sofern hierfür ein berechtigter Grund dargelegt wird. Ist ein solches berechtigtes Interesse seitens des Auftraggebers nicht nachzuweisen, ist die AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH berechtigt, von ihrem fristlosen Kündigungsrecht (vgl. Kundenvertrag) Gebrauch zu machen, falls keine Einigung über den Einsatz eines Auditors erzielt werden kann.
5.2.2 Beschwerden
Sofern eine Beilegung von Streitfällen einvernehmlich im Wege eines Vorentscheides durch die Zertifizierungsstelle nicht möglich ist, hat der Auftraggeber das Recht, gegen Entscheidungen der AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH beim Ausschuss zur Sicherung der Unparteilichkeit der AGRIZERT Beschwerde einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet der Schlichtungsausschuss der AGRIZERT.
6 Haftung der Vertragspartner
6.1 Auftraggeber
Der Auftraggeber haftet gegenüber AGRIZERT gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH
Die Zertifizierungsstelle AGRIZERT haftet für Schäden aus Pflichtverletzungen anlässlich dieses Vertrages nur soweit, wie ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
7 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der AGRIZERT Zertifizierungsgesellschaft mbH, derzeit Bonn.

