Von besonderer Bedeutung für die Lebensmittelwirtschaft sind die nachfolgenden Bestimmungen:
Wiederzulassung des Verfütterns von tierischen Fetten (Art. 1 Nr. 17):
Durch Neufassung des § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LFGB wird das bisher bestehende Verbot des Verfütterns von Fetten und Geweben warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, auf Wiederkäuer beschränkt. In allen anderen Fällen wird die Verfütterung wieder zugelassen. Dies wird damit begründet, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einem wissenschaftlichen Gutachten zu dem Schluss gekommen ist, dass das von tierischen Fetten ausgehende BSE-Risiko nur minimal ist.
Ausweitung der Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer (Art. 1 Nr. 29)
Durch die neu geschaffenen § 44 Abs. 4 und 5 LFGB wird die bestehende Meldepflicht für Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auf nationaler Ebene ausgeweitet. Ein Lebensmittelunternehmer ist nunmehr auch dann zur Meldung an die zuständige Behörde verpflichtet, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein ihm angeliefertes oder ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Damit soll nach Auffassung des Gesetzgebers verhindert werden, dass der Lieferant das von einem Lebensmittelunternehmer zurückgewiesene, unsichere Lebensmittel an einen anderen weniger sorgsamen Lebensmittelunternehmer weiterveräußert. Eine entsprechende Regelung wird für Futtermittelunternehmer geschaffen.
Möglichkeit des Bundes zur Erstellung eines Lagebildes bei bundesweiten Sachverhalten (Art. 1 Nr. 31)
Mit der Neufassung des § 49 LFGB wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in bestimmten Fällen die Möglichkeit eröffnet, unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der von den Bundesländern zu übermittelnden Informationen zu erstellen. Ein länderübergreifendes Lagebild ist dann zu erstellen, „soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat“. Eine solche Wirkung liegt insbesondere dann vor, „wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist“.
Das Lagebild soll eine frühzeitige und angemessene Information der betroffenen Stellen über ein bestimmtes Geschehen ermöglichen und ihnen die Möglichkeit geben, schnell die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies soll zudem der Schadensminimierung auf Seiten der Lebensmittelwirtschaft dienen.
Bußgeldbewährung bei fehlender Unterrichtung über Rücknahmen (Art. 1 Nr. 35)
Von besonderer Bedeutung ist ferner die Neufassung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 d) LFGB. Danach wird der Lebensmittelunternehmer künftig auch dann bußgeldpflichtig, wenn er es bei der Rücknahme von Produkten, die den Verbraucher bereits erreicht haben könnten, versäumt, die Verbraucher effektiv und genau über den Grund der Rücknahme zu unterrichten. Damit soll die Durchsetzung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erleichtert werden, wonach stille Rücknahmen von Produkten, die nicht sicher sind und den Verbraucher bereits erreicht haben könnten, nicht mehr möglich sind.
Bußgelderhöhung für fahrlässiges Inverkehrbringen verzehrsungeeigneter und Ekel erregender Lebensmittel (Art. 1 Nr. 35)
Der Bußgeldrahmen für das fahrlässige Inverkehrbringen verzehrsungeeigneter oder eher Ekel erregender Lebensmittel wird in § 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB auf 50.000 Euro erhöht.
Strafbewehrung von Vorgaben der Claims-Verordnung (Art. 1 Nr. 34)
Schließlich werden mit der Neufassung des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LFGB bestimmte Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben strafbewehrt.


