Mit diesem Verordnungsentwurf wird von der Ermächtigung in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Gebrauch gemacht, der zufolge die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Art. 18 Abs. 1 der genannten Verordnung das Inverkehrbringen von so behandelten Erzeugnissen mit erhöhten Rückstandsgehalten dieser Begasungsmittel zulassen dürfen.
Darüber hinaus wird die Befugnis, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen, durch eine Änderung der BVL-Übertragungsverordnung auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.
Die Verordnung ist am 03. Oktober 2009 in Kraft getreten.
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Anwendung von Begasungsmitteln
Im Bundesgesetzblatt I Nr. 66 vom 08. Oktober 2009 ist die Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung veröffentlicht worden.

Donnerstag 08. Oktober 2009
Von: DRV

