Flankiert wird die neue Ökoverordnung von Durchführungsvorschriften auf EU-Ebene, die sich auf die innergemeinschaftliche Produktion beziehen (Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 05. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/bio-logischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle), und Durchführungsvorschriften, die für den Import von Waren aus Drittländern gelten (Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 08. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern).
Die Neuordnung der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau führt auf nationaler Ebene zur Notwendigkeit der Anpassung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichnungsgesetzes (Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 07. Dezember 2008). Gem. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 obliegt die Durchführung des Kontrollsystems grundsätzlich den dafür zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden können allerdings Kontrollaufgaben auch an private Kontrollstellen übertragen, die zu diesem Zweck zugelassen und überwacht werden müssen. Der nationale Gesetzgeber macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und behält die bisherige, 2003 mit dem Öko-Landbaugesetz eingeführte bundesweite Zulassung der privaten Kontrollstellen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bei.
Wesentliche Neuerungen der Ökoproduktion betreffen u. a. die Bereiche Kennzeichnung, Gentechnik, Zulassung von Betriebsmitteln und Umstellung:
Kennzeichnung
Die neben der freiwilligen Nutzung nationaler und privatwirtschaftlicher Logos verpflichtende Verwendung des neuen EU-Ökologos bei vorverpackten Lebensmitteln sowie die verpflichtende Herkunftsangabe wurden auf den 1. Juli 2010 verschoben (Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen). Grund dafür ist, dass die Kommission das neu entwickelte EU-Ökologo wegen einer Verwechslungsgefahr mit dem Biologo der Firma Aldi zurückziehen musste und eine Neuausschreibung des Logos erforderlich wurde. Durch die Verschiebung der obligatorischen Verwendung des EU-Ökologos sind die Marktteilnehmer allerdings nicht daran gehindert, das alte EU-Ökologo gem. Anhang V der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auch über den 1. Januar 2009 hinaus freiwillig zu verwenden.
Grundsätzlich dürfen Erzeugnisse nur dann mit dem Ökologo gekennzeichnet werden, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen (Art. 23 (4) a) ii, VO 834/2007). Sind in einem Produkt weniger als 95 Prozent der Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion, dürfen ökologische Zutaten nur im Zutatenverzeichnis entsprechend ausgelobt werden (Art. 23 (4) b), VO 834/2007).
Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos muss im Sichtfeld des Logos auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeug-nis zusammensetzt (Art. 24 (1) c), VO 834/2007). Erlaubt sind die Bezeichnungen
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„EU-Landwirtschaft“, wenn 98 Prozent der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden,
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„Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn 98 Prozent der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden und
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„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, kann die genannte Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.
Gentechnik
Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel, die gem. Verordnung (EG) 1929/2003 und Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet sind, dürfen in der Ökoproduktion nicht verwendet werden. Zufällige oder technisch unvermeidbare Einträge von GVO oder Erzeugnissen aus GVO bis zu Mengenanteilen von einschließlich 0,9 Prozent sind hingegen in der Ökoproduktion erlaubt. Die Verwendung von Tierarzneimitteln, die GVO enthalten oder mit Hilfe von GVO erzeugt wurden, ist uneingeschränkt erlaubt. Erlaubt ist ebenfalls die Verwen-dung gentechnisch hergestellter Lebensmittel-Zutaten, Futtermittel-Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, sofern keine konventionell erzeugten Alternativen auf dem Markt verfügbar sind (Art. 22 (2) g), VO 834/2007). Entsprechende Ausnahmen können von der Kommission erlassen werden (Art. 22 (3), VO 834/2007).
Zulassung von Betriebsmitteln
Mit Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden detaillierte Kriterien für die Aufnahme von Erzeugnissen und Stoffen (u. a. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Futtermittelausgangserzeugnisse, Verarbeitungshilfsstoffe) in entsprechende Positivlisten aufgeführt, die von der Kommission erlassen werden (Art. 16).
Umstellung
Bei Tier haltenden Betrieben wird im Falle der gleichzeitigen Umstellung von Tierbestand, Weideland und Futteranbaufläche der Umstellungszeitraum auf 24 Monate begrenzt (Art. 38 (2), VO 889/2008). Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 Prozent der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Anteil auf 60 Prozent erhöht werden (Art. 21 (1), VO 889/2008).
Weitere Informationen bitten wir den Rechtstexten direkt zu entnehmen.
Einen guten Überblick der neuen Regelungen gibt zudem der Leitfaden „EG-Verordnung ökologischer Land-bau – Eine einführende Erläuterung mit Beispielen“ (Stand Februar 2008) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Archiv Detail
EG Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie flankierende gemeinschaftliche und nationale Regelungen seit 1. Januar 2009 in Kraft!
Seit 1. Januar 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufgebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Kraft.

Mittwoch 07. Januar 2009
Von: DRV

