Zeichen- / Zertifikatnutzungsbedingungen

Sie möchten das AGRIZERT-Zeichen oder ein Zeichen / Logo / Siegel eines Standardgebers nutzen? Erfahren Sie hier, was es zu beachten gibt.

Missbrauch, Entzug und Annullierung von Zertifikaten

Missbrauch
Ein Missbrauch des Zertifikates liegt dann vor, wenn gegen die Zeichen- und Zertifikatnutzungsbedingungen der AGRIZERT bezüglich der jeweiligen Systemgeber verstoßen wird. Erhält die Zertifizierungsstelle durch Dritte oder die in den Überwachungsaudits eingesetzten Auditoren von solchen Tatbeständen Kenntnis, wird der Auftraggeber umgehend aufgefordert, die Missbrauchstatbestände innerhalb einer Frist von 1 Monat abzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, werden die unter Verfahren beschriebenen Schritte eingeleitet.

Entzug von Zertifikaten
Zertifikate von AGRIZERT können innerhalb ihrer Geltungsdauer entzogen werden, wenn die Grundlagen und Voraussetzungen für das Zertifikat durch den Auftraggeber nicht mehr gewährleistet sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:

  • das Qualitätsmanagementsystem ganz oder teilweise abgeschafft wird
  • das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird
  • die Logonutzungsvorgaben und -bedingungen der jeweiligen Systemgeber anerkannter Normen oder Standards missbräuchlich verwendet werden
  • der Auftraggeber sich nicht dem Überwachungsverfahren unterzieht
  • die dabei festgestellten Nichtkonformitäten zum Darlegungsmodell und zur eigenen im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems erklärten Qualitätspolitik nicht innerhalb einer vom leitenden Auditor in Absprache mit dem Auftraggeber festgelegten Frist beseitigt werden
  • der Auftraggeber wegen Konkurs oder sonstigen Gründen seine Geschäfts-/ Organisationstätigkeit beendet
  • der Auftraggeber in Zahlungsrückstand gegenüber der AGRIZERT trotz Erinnerung und Mahnung gerät
  • der Auftraggeber die Erfüllung seiner Mitteilungspflicht unterlässt.

Annullierung von Zertifikaten
Eine Annullierung des Zertifikats erfolgt im Sinne der Nichtigkeit des Zertifikates, das heißt, wenn nach Zertifikatserteilung über den Auftraggeber Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis das Zertifikat nicht erteilt worden wäre. Darunter sind insbesondere zu verstehen:

  • unvollständige oder falsche Angaben durch den Auftraggeber im Zertifizierungsverfahren
  • die eigenmächtige Erweiterung des Geltungsbereiches des Zertifikates durch den Auftraggeber auf Bereiche, in denen das zertifizierte Qualitätsmanagementsystem nicht eingeführt und auditiert wurde.

Das nähre Verfahren entnehmen Sie bitte unserer Verfahrensanweisung.